Satzung
Auszug aus der Satzung
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V." und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in Nürnberg.
Zweck und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist der Schutz der Erzeugnisse und Bezeichnungen "Nürnberger Bratwürste", "Nürnberger Rostbratwürste" nach geographischer Herkunft aus Nürnberg sowie nach Qualität, Rezeptur und allen typischen Eigenschaften.
- Der Verein ergreift alle rechtlichen, organisatorischen und sonst erforderlichen Maßnahmen zur Registrierung der Bezeichnungen auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere strebt er die Eintragung von Kollektivmarken und den Schutz als geographische Herkunftsangaben an. Das Nähere zur Eintragung von Kollektivmarken wird durch eine besondere Markensatzung geregelt.
- Der Verein tritt im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommenen oder zu erwartenden Handlungen entgegen, die geeignet erscheinen, das Ansehen der in Abs.1 genannten Erzeugnisse und Bezeichnungen, der hierfür erwirkten Markenrechte und sonstiger Schutzrechte zu beeinträchtigen.
Verordnung (EG) Nr. 1257/2003 der Kommission vom 15. Juli 2003
Verordnung (EG) Nr. 1257/2003 der Kommission vom 15. Juli 2003 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Molise, Alto Crotonese, Welsh lamb, Nürnberger Bratwürste oder Nürnberger Rostbratwürste)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission die Eintragung von "Welsh Lamb" als geografische Angabe, Italien die Eintragung von "Molise" und "Alto Crotonese" als Ursprungsangaben und Deutschland die Eintragung von "Nürnberger Bratwürste" oder "Nürnberger Rostbratwürste" als geographische Angaben beantragt.
(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, dass diese Anträge den Bestimmungen derselben Verordnung entsprechen und insbesondere alle in deren Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthalten.
(3) Nach Veröffentlichung der anderen im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt.
(4) Diese Bezeichnungen sollten deshalb in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen und in der Gemeinschaft als Ursprungsangabe oder als geografische Angabe geschützt werden.
(5) Der Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2003(5) -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird um die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bezeichnungen ergänzt. Diese Bezeichnungen werden als geschützte Ursprungsangabe (g.U.) oder als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juli 2003
Für die Kommission
Franz Fischler
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.
(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.
(3) ABl. C 262 vom 29.10.2002, S. 6 (Alto Crotonese).
ABl. C 262 vom 29.10.2002, S. 9 (Molise).
ABl. C 255 vom 23.10.2002, S. 17 (Welsh Lamb).
ABl. C 63 vom 12.3.2002, S. 25 (Nürnberger Bratwürste oder Nürnberger Rostbratwürste).
(4) ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.
(5) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 17.
ANHANG UNTER ANHANG I FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse) frisch VEREINIGTES KÖNIGREICH Welsh Lamb (g.g.A.) Fleischerzeugnisse DEUTSCHLAND Nürnberger Bratwürste oder Nürnberger Rostbratwürste (g.g.A.) Fette ITALIEN Molise (g.U.) Alto Crotonese (g.U.)
Wortmarkenschutz
Die Wortmarken "Nürnberger Bratwürste" und "Nürnberger Rostbratwürste" sind im August 1998 gemäß des Markengesetzes in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts aufgenommen worden.
Dazu ein Auszug aus der Markensatzung des "Schutzverbandes Nürnberger Bratwürste e.V.":
§2 Zweck der Zeichen
Die Zeichen dienen zur Kennzeichnung und zum Schutz von Bratwürsten aus Nürnberg und erfüllen dabei insbesondere eine Herkunftsfunktion für die Erzeugnisse der Mitglieder:
1. Die Bratwürste werden im Stadtgebiet Nürnberg hergestellt.
2. Die Bratwürste entsprechen einer Zusammensetzung, die durch Beschluß des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit der Stadt Nürnberg vom 18.3.1998 festgestellt wird. (Rezeptur der Würste)